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Das Interesse des Kapitalmarkts am Aufschub der Ad-hoc-Publizität
Seit dem 3. Juli 2016 ist die sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht mehr in § 15 des deutschen WpHG, sondern in Art. 17 der unionsweit geltenden MarktmissbrauchsVO geregelt. Zentraler Bestandteil dieser anlassbezogenen Veröffentlichungspflicht ist dabei weiterhin ihr Befreiungstatbestand (Art. 17 Abs. 4 MAR). Umso bedauerlicher ist, dass der europäische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Voraussetzungen für einen Aufschub der Ad-hoc-Mitteilung - über ...

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